Wie viel bAV ist steuer- und sozialversicherungsfrei?
Beiträge in eine Direktversicherung, Pensionskasse oder einen Pensionsfonds sind bis 8 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung steuerfrei (§ 3 Nr. 63 EStG). Sozialversicherungsfrei sind davon bis zu 4 Prozent. Die Grenzen gelten pro Jahr und steigen mit der Beitragsbemessungsgrenze.
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Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 63 EStG
Für die externen Durchführungswege Direktversicherung, Pensionskasse und Pensionsfonds sind Beiträge bis 8 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung steuerfrei. Dazu zählen Entgeltumwandlung und Arbeitgeberbeiträge zusammen.
Sozialversicherungsfreiheit bis 4 Prozent
Bis 4 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze fallen keine Sozialversicherungsbeiträge an. Darüber hinaus umgewandelte Beträge sind zwar steuerfrei, aber beitragspflichtig.
Nachgelagerte Besteuerung
Die spätere Rente wird versteuert und ist in der Regel in der Kranken- und Pflegeversicherung beitragspflichtig. Für gesetzlich Krankenversicherte gibt es dabei einen Freibetrag. Im Ruhestand ist der persönliche Steuersatz meist niedriger als im Erwerbsleben.
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Quellen
§ 3 Nr. 63 EStG, § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 SvEV.
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