Welche Pflichten hat der Arbeitgeber bei der bAV?
Arbeitgeber müssen ihren Beschäftigten eine Entgeltumwandlung ermöglichen (§ 1a BetrAVG). Bei Entgeltumwandlung zahlen sie in der Regel einen Zuschuss von 15 Prozent des umgewandelten Betrags, soweit sie Sozialversicherungsbeiträge sparen. Außerdem haften sie für die zugesagte Leistung und sollten Angebot und Ablehnung dokumentieren.
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Anspruch auf Entgeltumwandlung
Beschäftigte, die in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert sind, können verlangen, dass Teile ihres Gehalts in eine bAV fließen. Der Arbeitgeber kann den Durchführungsweg vorgeben. Bietet er keinen an, können Beschäftigte eine Direktversicherung verlangen.
Pflichtzuschuss
Spart der Arbeitgeber durch die Entgeltumwandlung Sozialversicherungsbeiträge, muss er 15 Prozent des umgewandelten Betrags zusätzlich einzahlen. Tarifverträge können abweichende Regeln enthalten.
Haftung und Dokumentation
Der Arbeitgeber steht für die zugesagte Leistung ein, auch wenn ein externer Versorgungsträger eingeschaltet ist. Eine klare Versorgungsordnung und die Dokumentation, wer das Angebot erhalten und wer abgelehnt hat, senken das Risiko.
Mehr dazu: bAV
Quellen
§ 1a BetrAVG, § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG (Einstandspflicht), § 3 Nr. 63 EStG.
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