Ist bKV steuerfrei und sozialversicherungsfrei?
Ja, in der Regel. Zahlt der Arbeitgeber die bKV als Versicherungsnehmer, gilt der Beitrag als Sachbezug und bleibt bis zur Freigrenze von 50 Euro im Monat (§ 8 Abs. 2 Satz 11 EStG) steuer- und sozialversicherungsfrei. Die Grenze gilt für alle Sachbezüge zusammen. Wird sie überschritten, ist der gesamte Betrag steuer- und beitragspflichtig.
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Die 50-Euro-Sachbezugsfreigrenze
Seit 2022 liegt die monatliche Sachbezugsfreigrenze bei 50 Euro pro Mitarbeitendem. Eine arbeitgeberfinanzierte bKV fällt darunter, wenn der Arbeitgeber selbst Versicherungsnehmer ist und die Mitarbeitenden nur Versicherungsschutz erhalten, kein Geld. Dann fallen bis 50 Euro im Monat weder Lohnsteuer noch Sozialversicherungsbeiträge an.
Freigrenze, kein Freibetrag
Die 50 Euro sind eine Freigrenze. Liegt die Summe aller Sachbezüge eines Monats auch nur einen Cent darüber, wird der gesamte Betrag steuer- und beitragspflichtig. Wer neben der bKV zum Beispiel Gutscheine oder eine Sachbezugskarte nutzt, muss die Summe im Blick behalten. Für Beiträge über der Grenze gibt es Pauschalierungsmöglichkeiten, die der Steuerberater im Einzelfall prüft.
Monatliche Zahlweise beachten
Die Freigrenze gilt pro Monat. Damit sie greift, wird der bKV-Beitrag in der Praxis monatlich gezahlt. Eine Jahreszahlung in einer Summe würde die Monatsgrenze regelmäßig überschreiten.
Für den Arbeitgeber: Betriebsausgabe
Der Arbeitgeber kann die bKV-Beiträge als Betriebsausgabe absetzen. Die Lohnabrechnung bleibt einfach, weil der Sachbezug bei Einhaltung der Grenze nur dokumentiert wird. Die genaue Behandlung im Betrieb sollte mit dem Steuerberater abgestimmt werden.
Mehr dazu: bKV Rechner
Quellen
§ 8 Abs. 2 Satz 11 EStG (Sachbezugsfreigrenze 50 Euro seit 2022), R 8.1 LStR.
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