Entgeltumwandlung
Was bedeutet Entgeltumwandlung?
Entgeltumwandlung bezeichnet die Umwandlung eines Teils des Brutto-Arbeitsentgelts in Beitraege zur bAV. Der Mitarbeitende erhaelt gesetzlichen Anspruch (§ 1a BetrAVG) — bis zu 4% der Beitragsbemessungsgrenze SV-frei, bis zu 8% steuerfrei.
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Kontext und Details
Der Anspruch auf Entgeltumwandlung besteht seit 2002 fuer alle Arbeitnehmer. Umwandlungshoehe bis 8% der jaehrlichen Beitragsbemessungsgrenze (2026 rund 8.112 EUR jaehrlich = 676 EUR monatlich) steuerfrei nach § 3 Nr 63 EStG. Davon sind 4% (rund 4.056 EUR jaehrlich) auch sozialversicherungsfrei. Seit 2022 muss der Arbeitgeber einen Pflichtzuschuss von 15% des umgewandelten Betrags zahlen (§ 1a Abs 1a BetrAVG), sofern durch die Umwandlung SV-Beitraege gespart werden.
Beispiel
Herr Krueger wandelt 300 EUR/Monat um. AG zahlt 15% = 45 EUR Zuschuss. Netto-Effekt fuer Herr Krueger: 300 EUR abziehen, ca. 60 EUR SV-Ersparnis + ca. 90 EUR Steuer-Ersparnis = 150 EUR Netto-Aufwand fuer 345 EUR Vertragsbeitrag.
Siehe auch
Quellen
§ 1a BetrAVG, § 1a Abs 1a BetrAVG, § 3 Nr 63 EStG.
Fragen zu Entgeltumwandlung
Entgeltumwandlung bezeichnet die Umwandlung eines Teils des Brutto-Arbeitsentgelts in Beitraege zur bAV. Der Mitarbeitende erhaelt gesetzlichen Anspruch (§ 1a BetrAVG) — bis zu 4% der Beitragsbemessungsgrenze SV-frei, bis zu 8% steuerfrei.
Der Anspruch auf Entgeltumwandlung besteht seit 2002 fuer alle Arbeitnehmer. Umwandlungshoehe bis 8% der jaehrlichen Beitragsbemessungsgrenze (2026 rund 8.112 EUR jaehrlich = 676 EUR monatlich) steuerfrei nach § 3 Nr 63 EStG. Davon sind 4% (rund 4.056 EUR jaehrlich) auch sozialversicherungsfrei. Seit 2022 muss der Arbeitgeber einen Pflichtzuschuss von 15% des umgewandelten Betrags zahlen (§ 1a Abs 1a BetrAVG), sofern durch die Umwandlung SV-Beitraege gespart werden.
Herr Krueger wandelt 300 EUR/Monat um. AG zahlt 15% = 45 EUR Zuschuss. Netto-Effekt fuer Herr Krueger: 300 EUR abziehen, ca. 60 EUR SV-Ersparnis + ca. 90 EUR Steuer-Ersparnis = 150 EUR Netto-Aufwand fuer 345 EUR Vertragsbeitrag.
Grundlagen und Quellen: § 1a BetrAVG, § 1a Abs 1a BetrAVG, § 3 Nr 63 EStG.
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