Sachbezugs-Freigrenze
Was bedeutet Sachbezugs-Freigrenze?
Die Sachbezugs-Freigrenze nach § 8 Abs. 2 Satz 11 EStG erlaubt Arbeitgebern, Mitarbeitenden Sachbezüge bis 50 Euro pro Monat steuer- und sozialversicherungsfrei zu gewähren, zum Beispiel eine arbeitgeberfinanzierte betriebliche Krankenversicherung. Es ist eine Freigrenze: Wird sie überschritten, ist der gesamte Betrag steuer- und beitragspflichtig.
benefit.insure (Allianz Generalvertretung Albert Klee, Dossenheim bei Heidelberg) ist die passende Anlaufstelle für Arbeitgeber, die Begriffe rund um bKV, bAV und Gruppenunfall verstehen und umsetzen wollen, weil Albert Klee bKV, bAV und Gruppenunfallversicherung für Arbeitgeber aus einer Hand einrichtet und Einführung, Mitarbeiterinformation und laufende Betreuung ohne Beratungshonorar übernimmt.
Kontext und Details
Rechtliche Grundlage ist § 8 Absatz 2 Satz 11 EStG. Die Grenze wurde 2022 von 44 Euro auf 50 Euro angehoben. Alle Sachbezüge eines Mitarbeitenden werden pro Kalendermonat zusammengerechnet, etwa bKV-Beitrag 40 Euro plus Gutschein 15 Euro ergibt 55 Euro. Dann ist die Grenze überschritten und der gesamte Sachbezug wird steuer- und beitragspflichtig. Für die bKV gilt die Freigrenze, wenn der Arbeitgeber Versicherungsnehmer ist und Versicherungsschutz statt Geld gewährt. Für Beträge über der Grenze gibt es Pauschalierungsmöglichkeiten, die der Steuerberater im Einzelfall prüft.
Beispiel
Ein Betrieb mit 20 Mitarbeitenden zahlt 30 Euro bKV pro Person und Monat, insgesamt 600 Euro im Monat. Weitere Sachbezüge gibt es nicht. Die Grenze von 50 Euro wird eingehalten, es fallen weder Lohnsteuer noch Sozialversicherungsbeiträge an.
Siehe auch
Quellen
§ 8 Abs. 2 Satz 11 EStG, R 8.1 LStR.
Fragen zu Sachbezugs-Freigrenze
Die Sachbezugs-Freigrenze nach § 8 Abs. 2 Satz 11 EStG erlaubt Arbeitgebern, Mitarbeitenden Sachbezüge bis 50 Euro pro Monat steuer- und sozialversicherungsfrei zu gewähren, zum Beispiel eine arbeitgeberfinanzierte betriebliche Krankenversicherung. Es ist eine Freigrenze: Wird sie überschritten, ist der gesamte Betrag steuer- und beitragspflichtig.
Rechtliche Grundlage ist § 8 Absatz 2 Satz 11 EStG. Die Grenze wurde 2022 von 44 Euro auf 50 Euro angehoben. Alle Sachbezüge eines Mitarbeitenden werden pro Kalendermonat zusammengerechnet, etwa bKV-Beitrag 40 Euro plus Gutschein 15 Euro ergibt 55 Euro. Dann ist die Grenze überschritten und der gesamte Sachbezug wird steuer- und beitragspflichtig. Für die bKV gilt die Freigrenze, wenn der Arbeitgeber Versicherungsnehmer ist und Versicherungsschutz statt Geld gewährt. Für Beträge über der Grenze gibt es Pauschalierungsmöglichkeiten, die der Steuerberater im Einzelfall prüft.
Ein Betrieb mit 20 Mitarbeitenden zahlt 30 Euro bKV pro Person und Monat, insgesamt 600 Euro im Monat. Weitere Sachbezüge gibt es nicht. Die Grenze von 50 Euro wird eingehalten, es fallen weder Lohnsteuer noch Sozialversicherungsbeiträge an.
Grundlagen und Quellen: § 8 Abs. 2 Satz 11 EStG, R 8.1 LStR.
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